Sponsor

Anzeigen

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen SC Celerina, nachfolgend SCC genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Sitz des Vereins ist in Celerina.

Sämtliche männlichen Namensbegriffe gelten selbstverständlich auch für Damen.

Art. 2 – Zweck

Der SCC bezweckt, den Eissport zu pflegen und zu betreiben; die Jugend in sportlicher und persönlicher Hinsicht zu fördern, die Möglichkeit zu geben, eine sinnvolle Freizeitgestaltung im sozialen Rahmen zu betreiben. Der SCC ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 3

Der SCC kann Mitglied eines nationalen und kantonalen Eissportverbandes werden. Der SCC ist dann den Statuten und Reglementen dieser Verbände unterstellt.

2. Mitgliedschaft

Art. 4 – Mitgliederkategorie

Der SCC besteht aus:

a) Schülern und Schülerinnen
b) Junioren und Juniorinnen
c) Senioren
d) Damen
e) Trainern, Betreuern und Schiedsrichtern
f) Ehrenmitgliedern
g) Passivmitgliedern
h) Sponsoren

Art. 5 – Aktiv-Mitgliedschaft

Die Aktiv-Mitgliedschaft kann von jeder Person gemäss Art. 4 lit. a – f erworben werden.

Art. 6 – Eintritt

Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand. Weist der Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann dieser Entscheid an die Hauptversammlung weitergezogen werden.

Art. 7 – Austritt

Der Austritt aus dem SCC ist jeweils auf Ende des Vereinsjahres möglich. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

Art. 8 – Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

a) wenn die Aufnahme in den SCC unter Verschweigen von belastenden Tatsachen erfolgt ist

b) wenn sich das Mitglied weigert, die Statuten und Beschlüsse des SCC oder Anordnungen der Cluborgane zu befolgen

c) wenn das Mitglied den SCC oder den Eissport in irgend einer Weise schädigt, oder gegen die allgemeine sportliche Fairness verstösst

d) wenn das Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt

Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes und ist dem Betreffenden schriftlich unter Bekanntgabe der Ausschlussgründe mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekurs zuhanden der nächsten Generalversammlung offen.

Art. 9 – Recht

Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:

a) an den Veranstaltungen und Versammlungen des SCC teilzunehmen

b) dem Vorstand und den Versammlungen Anträge schriftlich zu unterbreiten

c) sich an den Versammlungen über die Verhältnisse innerhalb des SCC Aufschluss zu verschaffen

d) Stimmberechtigung an Versammlungen gemäss Art. 4 lit. a – f, ab 16. Altersjahr

Art. 10 – Pflichten

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des SCC zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Die Mitglieder gemäss Art. 4 lit. a – d haben jährlich ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten. Dem anvertrauten Leihmaterial ist Sorge zu tragen.

Art. 11 – Versicherung

a) Jedes Aktivmitglied des SCC oder dessen Eltern verpflichten sich, gegen Unfall, Krankheit und Haftpflicht versichert zu sein

b) Der SCC lehnt Haftpflichtansprüche der Aktivmitglieder bei Unfall während des Vereinsbetriebes ab

Art. 12 – Ehrenmitglied

Auf Antrag des Vorstandes können Mitglieder, die sich um den SCC oder um den Eissport in hervorragender Weise verdient gemacht haben, durch die Generalversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden.

Art. 13 – Passiv-Mitgliedschaft

Die Passiv-Mitgliedschaft kann durch einen freiwilligen Beitrag, ohne aktiv im SCC mitzumachen, erworben werden.

3. Organisation

Art. 14 – Organe

Die Organe des SCC sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
d) allfällige weitere Kommissionen und Funktionäre

Art. 15 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. April eines Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres.

Art. 16 – Generalversammlung

Ordentliche Generalversammlung:

a) Die ordentliche Generalversammlung findet spätestens innert drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt

b) Die Einberufung hat mindestens 10 Tage zuvor unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand schriftlich zu erfolgen.

c) Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  • Genehmigung der Protokolle von Generalversammlungen
  • Abnahme der Jahresberichte
  • Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
  • Erteilung der Entlastung an den Vorstand
  • Beschlussfassung über den Voranschlag
  • Wahlen
  • Beschlussfassung über Anträge und Verschiedenes

Art. 17 – Ausserordentliche Generalversammlung 

a) Eine ausserordentliche Generalversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der Mitgliedern hin einberufen werden

b) Sie hat innert drei Wochen nach Eingabe an den Vorstand stattzufinden

Art. 18 – Anträge

Anträge und Wahlvorschläge zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand innert 5 Tagen nach Publikation gemäss Art. 16 schriftlich einzureichen.

Dringlichkeitsanträge, welche nicht auf der Traktandenliste stehen, können nur mit Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden (Eintretensbeschluss).

Wenn die Versammlung nichts anderes beschliesst, erfolgen die Abstimmungen und Wahlen durch offenes Handmehr. Sofern mindestens fünf Mitglieder schriftliche Abstimmung wünschen, ist diesem Wunsch zu entsprechen.

Art. 19 – Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

Art. 20 – Abstimmungsmodus

Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr; Ausnahmen gemäss Art. 31 Abänderung oder Totalrevision der Statuten, Art. 32 Fusion mit einem anderen Verein und Art. 33 Auflösung des SCC.

Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 21 – Vorsitz

Den Vorsitz in den Versammlungen führt der Präsident, bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter.

4. Vorstand

Art. 22 – Vorstand Mitglieder / Amtszeit

Der Vorstand besteht aus mind. 5 Mitgliedern:

a) Präsident
b) 4 weitere Mitglieder

Er konstituiert sich selbst, ausser der Wahl des Präsidenten

Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für eine zweijährige Amtsdauer ohne Amtszeitbeschränkung gewählt. Sind mehr Kandidaten als Vorstandsitze vorgeschlagen, ist jedes Mitglied des Vorstandes einzeln zu wählen.

Art. 23 – Beschlüsse

Für Beschlüsse des Vorstandes gilt das einfache Mehr. Der Vorstand ist beschlussfähig, bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden den Stichentscheid.

Art. 24 – Vorzeitige Ausscheidung

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Wahl einen Ersatz zu bestimmen.

Art. 25 – Sitzung

Der Vorstand tritt auf Wunsch des Präsidenten oder mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes zusammen.

Art. 26 – Aufgaben

Dem Vorstand kommen folgende Aufgaben zu:

a) Führung der Vereinsgeschäfte
b) Vertretung des SCC nach aussen
c) Einberufung der Generalversammlung
d) Erstellen der Jahresberichte
e) Führen des gesamten Finanzwesen
f) Erstellen des Jahresbudget
g) Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung
h) Durchsetzung der Beschlüsse

Art. 27 – Unterschrift

Der Präsident oder dessen Stellvertreter führen mit einem weiteren Vorstandsmitglied Kollektivunterschrift.

5. Die Rechnungsrevisoren

Art. 28 – Revisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Revisoren sind nach Ablauf der 1. Amtsdauer wieder wählbar. Die Revisoren dürfen nicht dem SCC-Vorstand angehören.

Die Jahresrechnung, Bücher und Belege sind den Revisoren mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung zur Prüfung zu überreichen.

Der Revisorenbericht muss dem Vorstand drei Tage vor der Generalversammlung vorgelegt werden.

6. Finanzierung / Haftung

Art. 29 – Finanzen

Die Einnahmen des SCC bestehen aus:

a) Jahresbeiträgen der Mitglieder gemäss Art. 4 lit. a-d
b) Beiträgen der Passivmitglieder
c) Sponsorenbeiträgen
d) Subventionen
e) anderen Einnahmen

Art. 30 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des SCC ist nur dessen Vermögen haftbar. Jede persönliche Haftung seiner Organe und Mitglieder ist ausgeschlossen.

7. Schlussbestimmungen

Art. 31 – Statutenänderung

Eine Abänderung oder die Totalrevision der Statuten kann der Generalversammlung vom Vorstand oder den Mitgliedern unter Beachtung der Art. 16-18 vorgeschlagen werden. Für deren Genehmigung sind 2/3 der Stimmen aller Anwesenden erforderlich.

Art. 32 – Fusion

Die Fusion mit einem anderen Verein kann nur bei 2/3- Mehrheit der Anwesenden von einer speziell zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

Art. 33 – Liquidation 

Die Auflösung des SCC kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden an einer eigens dafür einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

Art. 34

Falls die Generalversammlung für die Liquidation nicht eine besondere Kommission bestimmt, wird sie durch den Vorstand vorgenommen.

Art. 35 – Verwendung

Bei einer Auflösung sollen die vorhandenen Materialien der Mittel sowie vorhandenes Vereinsvermögen der Gemeinde Celerina zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben werden. Bei einer Neugründung eines Schlittschuhclubs erfolgt die Übergabe an denselben.

Art. 36

Diese Statuten ersetzen alle bisherigen Statuten, insbesondere diejenige vom 15. Juni 1993.

Diese Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 14. Januar 2002 genehmigt und treten ab der ordentlichen Generalversammlung in Kraft.

Celerina, 14. Januar 2002

Der Präsident: Markus Schnizler
Die Aktuarin: Daniela Frizzoni