Kontakt

Schlittschuh Club Celerina
Via Suot Crasta 5
CH-7505 Celerina
info@sc-celerina.ch

Vorstand

Präsident

Pascal Schär
praesident@sc-celerina.ch

Kassierin

Flurina Meier
finanzen@sc-celerina.ch

1. Mannschaft

Giovanni Triulzi
Ivo Grigoli
1.mannschaft@sc-celerina.ch

Frauen

Manuela Eyholzer
Silvana Steiner
damen@sc-celerina.ch

Senioren

Beat Jeuch
beat.jeuch@mobi.ch

Aktuarin

Sabine Meierhofer

Trainer

1. Mannschaft

Giovanni Triulzi
1.mannschaft@sc-celerina.ch

Frauen

Andy Meierhofer
Tel. 078 748 28 71

Senioren

Fabrizio Trivella
Tel. 078 608 93 76
f.trivella@bluewin.ch

Statuten

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen SC Celerina, nachfolgend SCC genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Sitz des Vereins ist in Celerina.

Sämtlich männliche Namensbegriffe gelten selbstverständlich auch für Damen.

Art. 2 Zweck

Der SCC bezweckt, den Eissport zu pflegen und zu betreiben; die Jugend in sportlicher und persönlicher Hinsicht zu fördern, die Möglichkeit zu geben, eine sinnvolle Freizeitgestaltung im sozialen Rahmen zu betreiben. Der SCC ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 3

Der SCC kann Mitglied eines nationalen und kantonalen Eissportverbandes werden. Der SCC ist dann den Statuten und Reglementen dieser Verbände unterstellt.

2. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder-Kategorie

Der SCC besteht aus:

  1. Eislaufkurse
  2. Hockey-Nachwuchsabteilung
  3. Aktive 1. Mannschaft
  4. Aktive Damenmannschaft
  5. Aktive Seniorenmannschaft
  6. Trainern, Betreuern und Schiedsrichtern
  7. Ehrenmitglieder
  8. Passivmitglieder
  9. Sponsoren

Art. 5 Eintritt

Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand. Weist der Vorstand ein Eintrittsgesuch ab, kann dieser Entscheid an die Generalversammlung weitergezogen werden.

Art. 6 Austritt

Der Austritt aus dem SCC ist jeweils auf Ende des Vereinsjahres möglich. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

Art. 7 Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

  1. wenn die Aufnahme in den SCC unter Verschweigen von belastenden Tatsachen erfolgt ist
  2. wenn sich das Mitglied weigert, die Statuten und Beschlüsse des SCC oder Anordnungen der Cluborgane zu befolgen
  3. wenn das Mitglied den SCC oder den Eissport in irgend einer Weise schädigt, oder gegen die allgemeine sportliche Fairness verstösst
  4. wenn das Mitglied seine finanzielle Verpflichtungen nicht erfüllt

Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes und ist dem Betreffenden schriftlich unter Bekanntgabe der Ausschlussgründe mitzuteilen.

Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht zuhanden der nächsten Generalversammlung offen.

Art. 8 Rechte

Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:

  1. an den Veranstaltungen und Versammlungen des SCC teilzunehmen
  2. dem Vorstand und den Versammlungen Anträge schriftlich zu unterbreiten
  3. sich an den Versammlungen über die Verhältnisse innerhalb des SCC Aufschluss zu verschaffen
  4. Stimmberechtigung an Versammlungen gemäss Art. 4 lit. a-e, ab 16. Altersjahr

Art. 9 Pflichten

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des SCC zu wahren und die Statuten, Reglemente und Anordnungen der Organe zu befolgen. Die Mitglieder gemäss Art. 4 lit. a-e haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Dem anvertrauten Leihmaterial ist Sorge zu tragen.

Art. 10 Versicherung

Jedes Aktivmitglied des SCC oder dessen Eltern verpflichten sich, gegen Unfall, Krankheit und Haftpflicht versichert zu sein.

Der SCC lehnt Haftungsansprüche der Aktivmitglieder bei Unfall während des Vereinsbetriebes ab.

Art. 11 Ehrenmitglied

Auf Antrag des Vorstandes können Mitglieder, die sich um den SCC oder um den Eissport in hervorragender Weise verdient gemacht haben, durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

3. Organisation

Art. 12 Organe

Die Organe des SCC sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren
  4. allfällige weitere Kommissionen und Funktionäre

Art. 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. April eines Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres.

3.1 Generalversammlung

Art. 14 Generalversammlung

Ordentliche Generalversammlung:

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet spätestens innert drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt.
  2. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage zuvor unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand schriftlich zu erfolgen.
  3. Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
  • Genehmigung der Protokolle von Generalversammlungen
  • Abnahme der Jahresberichte
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
  • Beschlussfassung über den Voranschlag
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Wahlen
  • Beschlussfassung über Anträge und Varia

Art. 15 Ausserordentl. Generalvers.

Eine ausserordentliche Generalversammlung muss auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/5 der aktiven Mitglieder hin einberufen werden.

Sie hat innert drei Wochen nach Eingabe an den Vorstand stattzufinden.

Art. 16 Anträge

Anträge und Wahlvorschläge zuhanden der ordentlichen Generalversammlung sind dem Vorstand innert 5 Tagen nach Publikation gemäss Art. 14 schriftlich einzureichen.

Dringlichkeitsanträge, welche nicht auf der Traktandenliste stehen, können nur mit einem qualifiziertem Mehr (2/3) der Anwesenden zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden (Eintretensbeschluss).

Wenn die Versammlung nichts anderes beschliesst, erfolgen die Abstimmungen und Wahlen durch offenes Handmehr. Sofern mindestens fünf Mitglieder schriftliche Abstimmung wünschen, ist diesem Wunsch zu entsprechen.

Art. 17 Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

Art. 18 Abstimmungsmodus

Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das einfach Mehr; Ausnahmen gemäss Art. 16 Dringlichkeitsanträge, Art. 29 Abänderung oder Totalrevision der Statuten, Art. 30 Fusion mit einem anderem Verein und Art. 31 Auflösung des SCC.

Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 19 Vorsitz

Den Vorsitz in den Versammlungen führt der Präsident, bei dessen Abwesenheit der Stellvertreter.

3.2 Vorstand

Art. 20 Vorstandsmitglieder / Amtszeit

Der Vorstand besteht aus mind. 5 Mitgliedern:

  1. Präsident
  2. 4 weitere Mitglieder

Er konstituiert sich selbst, ausser der Wahl des Präsidenten.

Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für eine zweijährige Amtsdauer ohne Amtszeitbeschränkung gewählt. Sind mehr Kandidaten als Vorstandssitze vorgeschlagen, ist jedes Mitglied des Vorstandes einzeln zu wählen.

Art. 21 Beschlüsse

Für Beschlüsse des Vorstandes gilt das einfache Mehr. Der Vorstand ist beschlussfähig, bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit hat die Stimme des Vorsitzenden den Stichentscheid.

Art. 22 Vorzeitige Ausscheidung

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten ordentlichen Wahl einen Ersatz zu bestimmen.

Art. 23 Sitzung

Der Vorstand tritt auf Wunsch des Präsidenten oder mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes zusammen.

Art. 24 Aufgaben

Dem Vorstand kommen folgende Aufgaben zu:

  1. Führung der Vereinsgeschäfte
  2. Vertretung des SCC gegen aussen
  3. Einberufung der Generalversammlung
  4. Erstellen der Jahresberichte
  5. Führen des gesamten Finanzwesen
  6. Erstellen des Jahresbudget
  7. Vorbereiten der Geschäfte der Generalversammlung
  8. Wahl von Trainern und Betreuern
  9. Durchsetzung der Beschlüsse

Art. 25 Unterschrift

Der Präsident oder dessen Stellvertreter führen mit einem weiteren Vorstandsmitglied Kollektivunterschrift.

3.3 Rechnungsrevisoren

Art. 26 Revisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Revisoren unterstehen keiner Amtszeitbeschränkung. Die Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Jahresrechnung, Bücher und Belege sind den Revisoren mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung zur Prüfung zu überreichen.

Der Revisorenbericht muss dem Vorstand drei Tage vor der Generalversammlung vorgelegt werden.

4. Finanzierung / Haftung

Art. 27 Finanzen

Die Einnahmen des SCC bestehen aus:

  1. Jahresbeiträgen der Mitglieder gemäss Art. lit a-e
  2. Beiträgen der Passivmitglieder
  3. Sponsorenbeiträge
  4. Subventionen
  5. andere Einnahmen

Art. 28 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des SCC haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Organe und Mitglieder ist ausgeschlossen.

5. Schlussbestimmungen

Art. 29 Statuten

Eine Abänderung oder die Totalrevision der Statuten kann der Generalversammlung vom Vorstand oder Mitgliedern unter Beachtung der Art. 14-16 vorgeschlagen werden.

Für deren Genehmigung sind 2/3 der Stimmen (qualifiziertes Mehr) aller Anwesenden erforderlich.

Art. 30 Fusion

Die Fusion mit einem anderen Verein kann nur bei 2/3 Mehrheit der Anwesenden von einer speziell zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

Art. 31 Liquidation

Die Auflösung des SCC kann nur bei 2/3 Mehrheit der Anwesenden von einer speziell zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

Falls die Generalversammlung für die Liquidation nicht eine besondere Kommission bestimmt, wird sie durch den Vorstand vorgenommen.

Art. 32 Verwendung der Mittel

Bei einer Auflösung sollen die vorhandenen Materialien sowie das vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde Celerina zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben werden. Bei einer Neugründung eines Schlittschuhclubs erfolgt die Übergabe an denselben.

Art. 33

Diese Statuten ersetzen alle bisherigen Statuten, insbesondere diejenige vom 15. Juni 1993 und vom 14. Januar 2002.

Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 24. April 2009 genehmigt und treten ab sofort in Kraft.

Celerina, 24. April 2009

Der Präsident: Marcel Alder
Die Kassier: Andreas Weisstanner